Formvorschriften haben ihren Sinn. Man kann es bei der Auslegung aber auch übertreiben, wie dieses "unter uns" beweist. Eine wahre Geschichte.
Ausgabe: 2017/24
13.06.2017 - Brigitte Hasch
Gleich vorweg: Ich bin nicht grundsätzlich gegen formale Vorgaben. Um sie einzuhalten, muss man sie aber kennen. Wenn sie darüber hinaus auch noch sinnvoll sind, bitte gerne. Aber nicht so:
Meine Eingabe zur Löschung eines Pfandrechtes beim Grundbuchamt habe ich auf Grundlage eines ebensolchen Ansuchens verfasst und persönlich in der Servicestelle des Bezirksgerichtes abgegeben. Sicher ist sicher. Alles gut, versicherte mir die nette Dame, ich bezahlte und hoffte auf baldige Post. Die kam dann auch. Der RSb-Brief beinhaltete jedoch eine Einladung zur Verbesserung meines Ansuchens. Man könne aus meinem zweiseitigen Gesuch nicht ablesen, was ich denn wolle. Ein Anruf brachte Klarheit: Auf Seite 1 stand zwar drei Mal, dass ich die Löschung des Pfandrechtes begehrte, aber auf Seite 2 nicht mehr! Nach vorne blättern? Fehlanzeige. Die Verbesserung brachte ich wieder persönlich zum Amt. „Nein, das alte Ansuchen brauchen wir nicht mehr“, hieß es da. Und das war schon der nächste Fehler, wie ein weiterer RSb-Brief zeigte. Nun fehlte nicht nur der Originalstempel, mein Begehren "Löschung des Pfandrechtes" war auch nicht zwischen den Punkten II und III eingefügt.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr Amtsschimmel.